Die diesbezüglich gemachten Aussagen des Klägers decken sich zudem auch mit den in diesem Punkt gemachten Aussagen von G. Auch wenn der Kläger die Unfallmeldung vom 20. November 2001 nicht selber ausgefüllt hat, ist er auf den darin gemachten Angaben zu behaften, hat er doch die Unfallmeldung eigenhändig unterzeichnet. Der Kläger selber hat zudem nie behauptet, die in der Unfallmeldung gemachten Angaben würden nicht den Tatsachen entsprechen. (…) 7. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, sofern keine arbeitsvertragliche Haftung bestehe, sei von einer Haftung gemäss Art. 422 Abs. 1 OR auszugehen.