Ohne entsprechend aufgefordert worden zu sein, hat der Kläger den Fleischwolf in Betrieb gesetzt. Ein Verbot, nicht an der Maschine zu hantieren, mag möglicherweise von G. nicht explizit ausgesprochen worden sein, dass G. aber nicht wollte, dass der Kläger den Fleischwolf in Betrieb setzte bzw. der Kläger die Maschine ohne entsprechende Ermächtigung in Betrieb gesetzt hat, folgt aus der Auswertung der eigenen Angaben. Die diesbezüglich gemachten Aussagen des Klägers decken sich zudem auch mit den in diesem Punkt gemachten Aussagen von G.