Aus den Erwägungen: 5. (…) Unter Würdigung der verschiedenen schriftlich und mündlich gemachten Angaben zum Unfallhergang kann als erstellt angesehen werden, dass der Kläger am Morgen des 2. November 2001 seinen Cousin H. in dessen Geschäft aufgesucht hat, um sich mit ihm über seinen kurz zuvor erhaltenen abweisenden Asylbescheid zu beraten. Da H. nicht im Geschäft war, entschloss sich der Kläger auf denselben zu warten. Seine Wartezeit verkürzte er, indem er zu G. in den unteren Stock ging und diesem dort bei der Arbeit zugesehen hat. Ohne entsprechend aufgefordert worden zu sein, hat der Kläger den Fleischwolf in Betrieb gesetzt.