Als A. an einem Fleischwolf hantierte, verletzte er sich derart, dass er Teile des Zeige-, des Mittel- und des Ringfingers der linken Hand verlor. A. klagte gegen die S. GmbH auf Schadenersatz und Genugtuung. Nach einer Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung fasste das Amtsgericht den Beschluss, dass die Beklagte S. GmbH im Grundsatz nach Art. 422 Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet. Das Obergericht lehnte eine Haftung nach Art. 422 OR ab. Aus den Erwägungen: 5. (…)