Sachverhalt: A. ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Cousin H. ist Geschäftsführer der S. GmbH, die Handel mit Fleischwaren, Lebensmitteln und türkischen Spezialitäten betreibt. A. hatte seinen Cousin vor dem 2. November 2001 schon mehrere Male in seinem Geschäft besucht. Der Grund des Besuchs vom 2. November 2001 war der negative Asylbescheid, den A. einige Tage zuvor erhalten hatte. Als A. im Geschäft von H. eintraf, war dieser nicht dort. Anwesend war lediglich G., der Schwager von H.. Als A. an einem Fleischwolf hantierte, verletzte er sich derart, dass er Teile des Zeige-, des Mittel- und des Ringfingers der linken Hand verlor.