SOG 2010 Nr. 2 Art. 422 Abs. 1 OR. Der Umstand, dass der Geschäftsführer infolge seiner Geschäftsbesorgung zu Schaden kommt, ist kein Grund, der automatisch zu einer Haftung des Geschäftsherrn führt. Hat der Geschäftsherr gar kein Interesse an einer Hilfeleistung des Geschäftsführers und hat er diesen auch nicht um eine Gefälligkeit gebeten, sondern hat der Geschäftsführer aus eigenem Antrieb und purer Langeweile gehandelt, kann nicht von einer Gefälligkeit gesprochen werden. Fehlt es an einem altruistischen Moment, entfällt die Haftung analog Art. 422 Abs. 1 OR. Sachverhalt: A. ist türkischer Staatsangehöriger.