{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2009-61_2010-03-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107422&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bc05920b1031c67efd1ba56ff66ef6a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2009.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.03.2010 ZKAPP.2009.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschäftsführung ohne Auftrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:14", "Checksum": "9f71bba88bc7a23f97a767a3d10a4f29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.03.2010 ZKAPP.2009.61\nRegeste:\nGeschäftsführung ohne Auftrag\n\n\nIndem das Bundesgericht ausführt, die Risikohaftung beruhe auf dem sowohl vertraglich wie auch ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen sei, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt werde, und daraus folgert, es rechtfertige sich daher Art. 422 Abs. 1 OR auf die Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen analog anzuwenden, wird bestätigt, dass die Gefälligkeit durch die Elemente der Unentgeltlichkeit und des Tätigwerdens im Interesse eines andern zu erfolgen hat. (…)\nWie hiervor festgestellt, hat der Kläger den Beweis nicht erbracht, dass er im Interesse der Beklagten am Fleischwolf hantiert hat, was unter Umständen zu einer Haftung in Anlehnung an Art. 422 Abs. 1 OR führen würde. Im Gegenteil muss nach dem Beweisergebnis davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus purer Langeweile die Maschine in Gang gesetzt und versucht hat, das Fleisch in die Maschine hineinzustossen. In Übereinstimmung mit den amtsgerichtlichen Schlussfolgerungen ist festzuhalten, dass die Beklagte kein Interesse an einer Hilfeleistung des Klägers hatte. Der Kläger ist auch nicht um eine «Gefälligkeit» gebeten worden, sondern hat an der Maschine aus eigenem Antrieb hantiert. Es fehlt an einem altruisitischen Moment. Es kann somit nicht von einer Gefälligkeit gesprochen werden. Damit entfällt eine Haftung analog Art. 422 Abs. 1 OR.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. März 2010 (ZKAPP.2009.61)"}