{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2009-61_2010-03-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107422&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bc05920b1031c67efd1ba56ff66ef6a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2009.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.03.2010 ZKAPP.2009.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschäftsführung ohne Auftrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:14", "Checksum": "9f71bba88bc7a23f97a767a3d10a4f29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.03.2010 ZKAPP.2009.61\nRegeste:\nGeschäftsführung ohne Auftrag\n\n\n8. Im Entscheid 129 III 181 hat das Bundesgericht zur analogen Anwendung der Haftung gemäss Art. 422 Abs. 1 OR auf Gefälligkeitshandlungen folgendes ausgeführt: «Der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat, nachteilig sein soll (BGE 48 II 487 E. 3). (...) Art. 422 Abs. 1 OR bestimmt für die – echte – Geschäftsführung, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den Schaden, welchen der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erleidet, nach Ermessen des Richters zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung setzt kein Verschulden des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich um eine Kausalhaftung, weshalb ausreicht, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbesorgung und damit im Interesse des Geschäftsherrn tätig geworden ist; insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass das Verhalten des Geschäftsherrn für den Eintritt des Schadens ursächlich war (Jörg Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Freiburg 1992, Rz 510). Indes wird in Lehre und Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur das Handeln im Interesse eines anderen den Haftungsgrund bildet, sondern gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer dabei in Gefahr begibt (Rolf H. Weber: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Bern 2005, N 11 zu Art. 422 OR; Urs Lischer: Die Geschäftsführung ohne Auftrag im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1990, S. 90; Jörg H. Rösler: Haftpflicht für Schäden aus Hilfeleistung, Diss. Bern 1981, S. 63; BGE 48 II 487). In diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer Risikohaftung. Diese beruht auf dem sowohl vertraglich wie ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen ist, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt wird (Heinrich Honsell: Die Risikohaftung des Geschäftsherrn, Festgabe für Ulrich von Lübtow, Berlin 1980, S. 485 ff., S. 496 ff.; Claus-Wilhelm Canaris: Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, in: Recht der Arbeit, 1966, S. 41 ff.). Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn sich das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht. Nicht davon erfasst werden so genannte Zufallsschäden. Deshalb ist eine Haftung zu verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat (Canaris, a.a.O., S. 43).»\nIm soeben zitierten Entscheid hat das Bundesgericht unter Berufung auf seinen Entscheid BGE 116 II 695 festgehalten, ob ein Vertrag oder eine Gefälligkeit vorliege, entscheide sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Peter Gauch führt in seinem Artikel «Bauernhilfe: Drei Fälle und wie das Bundesgericht dazu kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1 OR auf den Auftrag und die Gefälligkeit anzuwenden» aus, die kausale Risikohaftung des Art. 422 Abs. 1 OR sei eine quasivertragliche, keine deliktische Haftung. Diese Qualifikation passe auch dann, wenn es um die entsprechende Haftung des Leistungsempfängers im Gefälligkeitsverhältnis gehe. Denn obwohl es bei unverbindlichen Gefälligkeitshandlungen an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehle, vollziehe sich die Gefälligkeitshandlung – wie in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht – im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten. Dadurch werde das leistungsbezogene Verhältnis zwischen den Beteiligten zu einem vertragsähnlichen Leistungsverhältnis, was es rechtfertige, die aus Art. 422 Abs. 1 OR hergeleitete Schadenersatzpflicht des Gefälligkeitsnehmers wie eine vertragliche Ersatzpflicht zu behandeln (Peter Gauch: Bauernhilfe: Drei Fälle und wie das Bundesgericht dazu kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1 OR auf den Auftrag und die Gefälligkeit anzuwenden, in: Recht des ländlichen Raums, Festschrift für Paul Richli, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 11, Zürich 2006, S. 216). Bei allen drei von Peter Gauch besprochenen Fällen (BGE 48 II 487, BGE 61 II 95 und BGE 129 III 181) waren die jeweiligen, eine Hilfeleistung erbringenden Personen ein Knecht, ein benachbarter Bauer bzw. ein Besucher, vom «hilfsbedürftigen» Bauer um die «Gefälligkeit» gebeten worden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Kläger jedoch aus eigenem Antrieb, dem Verbot von G. zuwiderhandelnd bzw. jedenfalls ohne Ermächtigung von G., tätig geworden.\nWie es das Wort selber sagt, versteht man unter Gefälligkeit eine Leistung, die unentgeltlich ist und altruistischen Charakter hat. Eine Gefälligkeit ist mithin eine Leistung, also ein «Aufwand zum Vorteil eines andern». Dieser Vorteil kann sowohl materieller als auch ideeller Natur sein. Eine Gefälligkeit ist begriffsnotwendig unentgeltlich. Eine Gefälligkeit hat aber auch altruistischen Charakter. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass die Leistung im Interesse des Empfängers liegt. Ausserdem wird mit diesem Merkmal die Motivation des Handelnden für das Erbringen der Leistung angesprochen (Bettina Hürlimann-Kaup: Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre Rechtsfolgen, Freiburg 1999, S. 5 ff.). So hat das Bundesgericht in einem älteren Entscheid das Vorliegen einer Gefälligkeit verneint, weil der Beklagte aus eigenen geschäftlichen Interessen die Verbindung zwischen zwei Parteien gefördert hat (BGE 80 III 61)."}