{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2009-61_2010-03-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107422&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bc05920b1031c67efd1ba56ff66ef6a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2009.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.03.2010 ZKAPP.2009.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geschäftsführung ohne Auftrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:14", "Checksum": "9f71bba88bc7a23f97a767a3d10a4f29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.03.2010 ZKAPP.2009.61\nRegeste:\nGeschäftsführung ohne Auftrag\n\nSOG 2010 Nr. 2\nArt. 422 Abs. 1 OR. Der Umstand, dass der Geschäftsführer infolge seiner Geschäftsbesorgung zu Schaden kommt, ist kein Grund, der automatisch zu einer Haftung des Geschäftsherrn führt. Hat der Geschäftsherr gar kein Interesse an einer Hilfeleistung des Geschäftsführers und hat er diesen auch nicht um eine Gefälligkeit gebeten, sondern hat der Geschäftsführer aus eigenem Antrieb und purer Langeweile gehandelt, kann nicht von einer Gefälligkeit gesprochen werden. Fehlt es an einem altruistischen Moment, entfällt die Haftung analog Art. 422 Abs. 1 OR.\nSachverhalt:\nA. ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Cousin H. ist Geschäftsführer der S. GmbH, die Handel mit Fleischwaren, Lebensmitteln und türkischen Spezialitäten betreibt. A. hatte seinen Cousin vor dem 2. November 2001 schon mehrere Male in seinem Geschäft besucht. Der Grund des Besuchs vom 2. November 2001 war der negative Asylbescheid, den A. einige Tage zuvor erhalten hatte. Als A. im Geschäft von H. eintraf, war dieser nicht dort. Anwesend war lediglich G., der Schwager von H.. Als A. an einem Fleischwolf hantierte, verletzte er sich derart, dass er Teile des Zeige-, des Mittel- und des Ringfingers der linken Hand verlor. A. klagte gegen die S. GmbH auf Schadenersatz und Genugtuung. Nach einer Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung fasste das Amtsgericht den Beschluss, dass die Beklagte S. GmbH im Grundsatz nach Art. 422 Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet. Das Obergericht lehnte eine Haftung nach Art. 422 OR ab.\nAus den Erwägungen:\n5. (…) Unter Würdigung der verschiedenen schriftlich und mündlich gemachten Angaben zum Unfallhergang kann als erstellt angesehen werden, dass der Kläger am Morgen des 2. November 2001 seinen Cousin H. in dessen Geschäft aufgesucht hat, um sich mit ihm über seinen kurz zuvor erhaltenen abweisenden Asylbescheid zu beraten. Da H. nicht im Geschäft war, entschloss sich der Kläger auf denselben zu warten. Seine Wartezeit verkürzte er, indem er zu G. in den unteren Stock ging und diesem dort bei der Arbeit zugesehen hat. Ohne entsprechend aufgefordert worden zu sein, hat der Kläger den Fleischwolf in Betrieb gesetzt. Ein Verbot, nicht an der Maschine zu hantieren, mag möglicherweise von G. nicht explizit ausgesprochen worden sein, dass G. aber nicht wollte, dass der Kläger den Fleischwolf in Betrieb setzte bzw. der Kläger die Maschine ohne entsprechende Ermächtigung in Betrieb gesetzt hat, folgt aus der Auswertung der eigenen Angaben. Die diesbezüglich gemachten Aussagen des Klägers decken sich zudem auch mit den in diesem Punkt gemachten Aussagen von G. Auch wenn der Kläger die Unfallmeldung vom 20. November 2001 nicht selber ausgefüllt hat, ist er auf den darin gemachten Angaben zu behaften, hat er doch die Unfallmeldung eigenhändig unterzeichnet. Der Kläger selber hat zudem nie behauptet, die in der Unfallmeldung gemachten Angaben würden nicht den Tatsachen entsprechen. (…)\n7. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, sofern keine arbeitsvertragliche Haftung bestehe, sei von einer Haftung gemäss Art. 422 Abs. 1 OR auszugehen. Der hier zu beurteilende Fall sei vergleichbar mit jenem, der dem Entscheid BGE 129 III 181 zu Grunde liege. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid erwogen, der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen habe, nachteilig sein solle. Es rechtfertige sich daher, auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswirkungen Art. 422 Abs. 1 OR analog anzuwenden. Die Beklagte hält demgegenüber dafür, die Gefälligkeitshaftung brauche ein altruistisches Moment. Dieses fehle hier klar. Die Tätigkeit des Klägers, das Hantieren am Fleischwolf, sei aus Langeweile geschehen."}