c) Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Gewährung oder dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege, ob das Verfahren im einen oder andern Fall länger dauert. Entscheidend ist, dass mutwillig prozediert, wer sich um seinen eigenen Prozess völlig foutiert. Dann aber ist die unentgeltliche Rechtspflege gesetzlich ausgeschlossen. Obergericht Zivilkammer, Verfügung vom 13. Mai 2008 (ZKAPP.2007.87)