67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20). Vor allem aber hat die Ausweisung nichts damit zu tun, dass der Ehemann die Verbindung nicht einmal mit seinem Anwalt aufrecht erhält, diesen namentlich über seinen Aufenthaltsort und seine aktuelle Adresse im Ungewissen lässt. Mutwillig ist es gerade, zu seinem vom Staat bezahlten Anwalt überhaupt keinen Kontakt zu haben, obwohl man weiss, dass in der Schweiz ein Scheidungsprozess anhängig ist, in dem die Gegenpartei die Scheidung verlangt, die man selbst jedoch nicht will; am 20. September 2007 die Hauptverhandlung in dieser Sache stattfinden wird.