Das ist alles korrekt. Rechtsanwalt X. übersieht aber, dass nicht sein eigenes Verhalten zu untersuchen ist, sondern das seines Klienten. a) Der Ehemann erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung. Sogar sein eigener Anwalt war überrascht. Der Ehemann lässt seit Monaten und bis heute nichts von sich hören. Seine Adresse ist immer noch unbekannt. Sein Anwalt glaubte zwar, über eine "Kontaktadresse" zu verfügen, hat aber keinerlei Instruktionen. Auch in seiner neuesten Eingabe vom 5. Mai 2008 wird bestätigt, dass kein Kontakt aufgenommen werden konnte. Der Appellant – er persönlich, nicht Rechtsanwalt X. – foutiert sich also offensichtlich um seinen eigenen Prozess.