Gemäss § 107 Abs. 3 ZPO ist diese von Amtes wegen zu überprüfen, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird. Dem Appellanten wurde der beabsichtigte Entzug durch Verfügung vom 10. April 2008 eröffnet. Er beantragt am 5. Mai 2008, vom Entzug sei abzusehen. 2. Wie erwähnt, ist gemäss § 106 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege u.a. ausgeschlossen, wenn jemand "mutwillig" prozediert. Rechtsanwalt X. hält nun dafür, sein Verhalten sei nicht mutwillig, er halte sich an die Instruktionen seines Klienten, nicht scheiden zu wollen, und an die Standesregeln der Anwälte, wonach in einem solchen Fall das Mandat nicht einfach niedergelegt werden dürfe. Das ist alles korrekt.