Aus den Erwägungen: 1. Nach § 106 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Unter denselben Voraussetzungen ist einer Partei gemäss § 110 Abs. 1 ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, falls sie eines solchen zur gehörigen Führung des Prozesses bedarf. Der Beklagte war vor erster Instanz im Genuss der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 107 Abs. 3