SOG 2008 Nr. 7 § 106 Abs. 2 ZPO. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mutwilligkeit, weil die Partei unentschuldigt nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen und seither unbekannten Aufenthalts ist. Sachverhalt: In einem Scheidungsverfahren war der Ehemann vor erster Instanz im Genuss der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Er erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und blieb verschwunden. Im Appellationsverfahren verfügt der Instruktionsrichter den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aus den Erwägungen: