Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretene Partei ist nie beschwert, wenn dessen Honorar zu tief angesetzt worden ist, einerseits weil sie durch das Gesetz (§ 110 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) vor zusätzlichen Forderungen ihres Anwalts geschützt ist und anderseits, weil sie unter Umständen sogar durch die (zu) tiefe Kostennote begünstigt ist, nämlich wenn der Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von ihr zurückfordert (§ 114 ZPO). Aus diesen Gründen hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars beanstanden will, immer in eigenem Namen Rekurs zu erheben (vgl. auch SOG 1990 Nr. 18).