SOG 2008 Nr. 8 § 112 ZPO. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Will der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Partei auch sein Entgelt anfechten, hat er in eigenem Namen Rekurs zu erheben, selbst wenn er im Namen seines Mandanten in der Hauptsache Appellation erklärt. Sachverhalt: In einem Scheidungsverfahren vertrat Rechtsanwalt X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand den Ehemann. Rechtsanwalt X. erhob im Namen des Ehemannes Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil. Soweit sich diese gegen die Höhe der armenrechtlichen Kostennote richtete, tritt die Zivilkammer auf die Appellation nicht ein.