Beispiel: In einem Vindikationsprozess veräussert der Beklagte kurz vor der Hauptverhandlung den umstrittenen Gegenstand einem gutgläubigen Dritten. Der Prozess ist zumindest dann als gegenstandslos abzuschreiben, wenn das Rechtsbegehren des Klägers lediglich auf Zuweisung des Eigentums an dieser Sache gelautet hatte. So verhält es sich bei Lichte betrachtet im vorliegenden Fall: Die Streitsache ist gegenstandslos geworden, weil der Beklagte und Appellat in appellatorio die mehrfach genannte Erklärung abgegeben und diese durch Rückzug seiner Betreibungen konkludent untermauert hat – und zwar ohne irgendeine Mitwirkung seitens der Appellanten, ja ohne ihr (vorgängiges) Wissen.