Wer hat die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht? Wer hätte vermutlich obsiegt? a) Kläger sind die Appellanten. Sofort ist aber zu ergänzen, dass diese (angebliche) Schuldner waren und dass das Gerichtsverfahren unmittelbare Folge der Betreibung durch den Gläubiger und Beklagten war. Wie bei der Aberkennungsklage sind also im vorliegenden Verfahren die Parteirollen vertauscht, Ansprecher der Forderung – und grundsätzlich beweisverpflichtet (BGE 120 II 23) – ist der Beklagte. b) Der Beklagte und Appellat hat die Gegenstandslosigkeit verursacht, indem er die Betreibungen gegen die beiden Kläger zurückgezogen und erklärt hat, es werde "gegen die Appellanten kein Prozess angehoben".