Wie erwähnt hat der Beklagte und Appellat während des obergerichtlichen Verfahrens beide Betreibungen zurückgezogen. Er erklärte dazu, er habe "die letzten Monate für die Abklärung der Rechtslage genutzt. Aufgrund dieser Abklärungen gelangte man nun zum Schluss, dass gegen die Appellanten kein Prozess angehoben wird und dass deshalb die gegen sie erhobenen Betreibungen zurückzuziehen sind." Diese Aussage kann nur als Forderungsverzicht verstanden werden. Würde es sich um eine Anerkennungsklage handeln, wäre also der Gläubiger Kläger, läge offensichtlich ein Klagerückzug vor. Unter den umgekehrten Vorzeichen einer negativen Feststellungsklage liegt analog eine Klageanerkennung vor.