In einer (positiven) Feststellungsklage betreffend Forderung, soweit diese überhaupt zulässig ist, behauptet der Kläger, der Beklagte schulde ihm einen bestimmten Geldbetrag. Der Beklagte anerkennt die Klage, wenn er explizit oder zumindest konkludent (SOG 1994 Nr. 13, für den umgekehrten, aber analog zu behandelnden Fall des Klagerückzuges) konzediert, das sei richtig. In einer negativen Feststellungsklage betreffend Forderung klagt der (angebliche) Schuldner. Er behauptet, er schulde einem namentlich genannten Gläubiger – dem Beklagten – nichts. Die Klage ist demzufolge wegen Klageanerkennung abzuschreiben, wenn dieser Beklagte mindestens konkludent erklärt, er fordere vom Kläger nichts.