Nova sind ausdrücklich zugelassen (§ 296 ZPO). Durch § 203 Abs. 3 ZPO wird bewusst das römisch-rechtliche Litispendenzprinzip verworfen, wonach derjenige Sachverhalt massgebend wäre, wie er sich zur Zeit der Klageeinreichung präsentierte. Demzufolge sind die Überlegungen des Appellaten, seine Betreibungen seien zum damaligen Zeitpunkt legitim gewesen, obsolet. Dass die Betreibungen "rechtmässig" waren, steht ausser Zweifel und wurde auch gar nie bestritten. 7. In einer (positiven) Feststellungsklage betreffend Forderung, soweit diese überhaupt zulässig ist, behauptet der Kläger, der Beklagte schulde ihm einen bestimmten Geldbetrag.