Zürich 1999, S. 66 ff.]). 6. Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch unmissverständlich festgehalten, damit werde keine Praxisänderung gegenüber BGE 120 II 20 ff. eingeleitet. Explizit wird darauf hingewiesen, "dass dem Betriebenen auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen steht" (BGE 125 III 153). Um eine solche Klage im ordentlichen Verfahren handelt es sich vorliegend, was unbestritten blieb und u.a. der vorinstanzliche Verweis ins amtsgerichtliche Verfahren belegt (Klagen nach Art. 85a SchKG sind demgegenüber präsidiell zu führen [§ 10 lit.