In BGE 125 III 149 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dieser Rechtsbehelf stehe erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Verfügung. Im vorliegenden Fall haben die Kläger gültig Recht vorgeschlagen. Der Beklagte hat sich bis heute nicht um die Beseitigung dieses Rechtsvorschlages bemüht. Der Rechtsbehelf nach Art. 85a SchKG steht den (angeblichen) Schuldnern somit nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zur Verfügung (wohl aber nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre [Luca Tenchio: Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 66 ff.