Die Appellanten beantragten am 22. März 2007, es sei festzustellen, dass sich der Beklagte der Klage unterzogen habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Zivilkammer schreibt die Klage als durch Klageanerkennung erledigt ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Aus den Erwägungen: 5. Auf den 1. Januar 1997 wurde das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs revidiert. Neu wurde ein Art. 85a SchKG geschaffen, wonach ein Betriebener jederzeit im beschleunigten Verfahren feststellen lassen kann, "dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht". In BGE 125 III 149 ff.