Das Amtsgericht trat auf die Klage nicht ein. Die Kläger wurden verpflichtet, dem Beklagten eine volle Parteientschädigung zu vergüten und die Gerichtskosten zu bezahlen. Die Kläger appellierten gegen das ganze Urteil. Der Beklagte erklärte am 13. März 2007, er habe in der Zwischenzeit beide Betreibungen zurückgezogen. Er beantragte die Abweisung der Appellation, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Appellanten beantragten am 22. März 2007, es sei festzustellen, dass sich der Beklagte der Klage unterzogen habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.