Weiter beantragten die Kläger die Überführung ins amtsgerichtliche Verfahren, welchem Begehren stattgegeben wurde. Der Beklagte beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Er bestätigte, dass er nur betrieben habe, weil die Verzichtserklärung verweigert worden sei. Eine Leistungsklage habe er noch nicht anheben können, da ihm dazu noch die Beweise fehlten. Zur Abklärung seiner Prozessaussichten fehlten ihm insbesondere Unterlagen, die im Besitze der Kläger seien, welche deren Herausgabe aber verweigerten. Unter diesen Umständen habe er betreiben müssen, um die drohende Verjährung zu unterbrechen. Das Amtsgericht trat auf die Klage nicht ein.