Das Konkursamt als Verkäufer habe jegliche Gewährleistung wegbedungen. Namentlich sei keine Abtretung von allfälligen Gewährleistungsansprüchen gegenüber Architekten oder Handwerkern erfolgt. Damit sei klar, dass zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestehe. Auch ausservertraglich bestehe kein Rechtsgrund für eine Forderung. Zudem wäre eine solche längst verjährt. Deshalb hätten sie sich auch geweigert, vor der Betreibung eine Verjährungsverzichtserklärung zu unterzeichnen. Weiter beantragten die Kläger die Überführung ins amtsgerichtliche Verfahren, welchem Begehren stattgegeben wurde.