85a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) ein. Nachdem die Kläger anlässlich der Aussöhnungsverhandlung darauf hingewiesen wurden, dass eine Klage nach Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zulässig sei, änderten sie ihr Rechtsbegehren und verlangten die Feststellung, sie schuldeten die in Betreibung gesetzte Forderung nicht. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe das Haus vom Konkursamt zu einem sehr günstigen Preis erworben. Das Konkursamt als Verkäufer habe jegliche Gewährleistung wegbedungen.