SOG 2007 Nr. 3 § 101 ZPO. Wer in einem Prozess über eine negative Feststellungsklage die Betreibung zurückzieht, unterliegt und hat die Prozesskosten zu tragen. Sachverhalt: Am 5. September 2005 betrieb A. den X. und den Y. als Solidarschuldner über Fr. 58'500.05. Als Grund der Forderung wurde in beiden Zahlungsbefehlen vermerkt: "Kosten im Zusammenhang mit der Dachsanierung am M.-Weg wegen gravierendem Baumangel." Beide Betriebenen erhoben rechtzeitig Rechtsvorschlag. Am 13. September 2005 reichten die Betriebenen beim Richteramt gegen den Gläubiger eine Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) ein.