{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2006-49_2007-06-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98736&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "45325dfa6b79444d364215296c2af465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2006.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.06.2007 ZKAPP.2006.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "24b06be1419145fefc7a2516112d1b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.06.2007 ZKAPP.2006.49\nRegeste:\nFeststellungsklage\n\nSOG 2007 Nr. 3\n§ 101 ZPO. Wer in einem Prozess über eine negative Feststellungsklage die Betreibung zurückzieht, unterliegt und hat die Prozesskosten zu tragen.\nSachverhalt:\nAm 5. September 2005 betrieb A. den X. und den Y. als Solidarschuldner über Fr. 58'500.05. Als Grund der Forderung wurde in beiden Zahlungsbefehlen vermerkt: \"Kosten im Zusammenhang mit der Dachsanierung am M.-Weg wegen gravierendem Baumangel.\" Beide Betriebenen erhoben rechtzeitig Rechtsvorschlag.\nAm 13. September 2005 reichten die Betriebenen beim Richteramt gegen den Gläubiger eine Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) ein. Nachdem die Kläger anlässlich der Aussöhnungsverhandlung darauf hingewiesen wurden, dass eine Klage nach Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zulässig sei, änderten sie ihr Rechtsbegehren und verlangten die Feststellung, sie schuldeten die in Betreibung gesetzte Forderung nicht. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe das Haus vom Konkursamt zu einem sehr günstigen Preis erworben. Das Konkursamt als Verkäufer habe jegliche Gewährleistung wegbedungen. Namentlich sei keine Abtretung von allfälligen Gewährleistungsansprüchen gegenüber Architekten oder Handwerkern erfolgt. Damit sei klar, dass zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestehe. Auch ausservertraglich bestehe kein Rechtsgrund für eine Forderung. Zudem wäre eine solche längst verjährt. Deshalb hätten sie sich auch geweigert, vor der Betreibung eine Verjährungsverzichtserklärung zu unterzeichnen. Weiter beantragten die Kläger die Überführung ins amtsgerichtliche Verfahren, welchem Begehren stattgegeben wurde.\nDer Beklagte beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Er bestätigte, dass er nur betrieben habe, weil die Verzichtserklärung verweigert worden sei. Eine Leistungsklage habe er noch nicht anheben können, da ihm dazu noch die Beweise fehlten. Zur Abklärung seiner Prozessaussichten fehlten ihm insbesondere Unterlagen, die im Besitze der Kläger seien, welche deren Herausgabe aber verweigerten. Unter diesen Umständen habe er betreiben müssen, um die drohende Verjährung zu unterbrechen.\nDas Amtsgericht trat auf die Klage nicht ein. Die Kläger wurden verpflichtet, dem Beklagten eine volle Parteientschädigung zu vergüten und die Gerichtskosten zu bezahlen.\nDie Kläger appellierten gegen das ganze Urteil. Der Beklagte erklärte am 13. März 2007, er habe in der Zwischenzeit beide Betreibungen zurückgezogen. Er beantragte die Abweisung der Appellation, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Appellanten beantragten am 22. März 2007, es sei festzustellen, dass sich der Beklagte der Klage unterzogen habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nDie Zivilkammer schreibt die Klage als durch Klageanerkennung erledigt ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\nAus den Erwägungen:\n5. Auf den 1. Januar 1997 wurde das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs revidiert. Neu wurde ein Art. 85a SchKG geschaffen, wonach ein Betriebener jederzeit im beschleunigten Verfahren feststellen lassen kann, \"dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht\". In BGE 125 III 149 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dieser Rechtsbehelf stehe erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Verfügung. Im vorliegenden Fall haben die Kläger gültig Recht vorgeschlagen. Der Beklagte hat sich bis heute nicht um die Beseitigung dieses Rechtsvorschlages bemüht. Der Rechtsbehelf nach Art. 85a SchKG steht den (angeblichen) Schuldnern somit nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zur Verfügung (wohl aber nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre [Luca Tenchio: Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 66 ff.]).\n6. Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch unmissverständlich festgehalten, damit werde keine Praxisänderung gegenüber BGE 120 II 20 ff. eingeleitet. Explizit wird darauf hingewiesen, \"dass dem Betriebenen auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen steht\" (BGE 125 III 153). Um eine solche Klage im ordentlichen Verfahren handelt es sich vorliegend, was unbestritten blieb und u.a. der vorinstanzliche Verweis ins amtsgerichtliche Verfahren belegt (Klagen nach Art. 85a SchKG sind demgegenüber präsidiell zu führen [§ 10 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12]). Auf eine Feststellungsklage ist einzutreten, wenn ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht (SOG 2001 Nr. 13, ebenfalls eine negative Feststellungsklage betreffend).\nProzessual ist dabei zu beachten, dass gemäss § 203 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) dem Urteil der Tatbestand zugrunde zu legen ist, \"wie er zur Zeit der Ausfällung vorliegt\". Wird appelliert, so gilt als Urteilszeitpunkt das Datum des obergerichtlichen Entscheides, denn das Rechtsmittel ist devolutiv, vollkommen und reformatorisch. Nova sind ausdrücklich zugelassen (§ 296 ZPO). Durch § 203 Abs. 3 ZPO wird bewusst das römisch-rechtliche Litispendenzprinzip verworfen, wonach derjenige Sachverhalt massgebend wäre, wie er sich zur Zeit der Klageeinreichung präsentierte. Demzufolge sind die Überlegungen des Appellaten, seine Betreibungen seien zum damaligen Zeitpunkt legitim gewesen, obsolet. Dass die Betreibungen \"rechtmässig\" waren, steht ausser Zweifel und wurde auch gar nie bestritten."}