Die vor der Konkurseröffnung entstandenen Schulden bleiben bestehen und gehen nicht automatisch unter. Vorliegend haben denn auch die Gesellschafter des Baukonsortiums die bei der Konkurseröffnung bestehende Schuld der M. AG im Kollokationsplan angemeldet. Sie wurde wie gefordert kolloziert. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16./25. November 2004 (ZKAPP.2003.83)