545/546 OR). In aller Regel werden die vom ausscheidenden Gesellschafter im internen Verhältnis bestehenden Schulden von seiner ihm zustehenden Abfindungsforderung in Abzug gebracht. Dem ausscheidenden Gesellschafter werden die noch offenen Schulden (Gesellschafterbeiträge) nicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens hin automatisch erlassen. Vorbehalten bleibt selbstverständlich eine unter den Gesellschaftern anders lautende Abmachung. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden eines Gesellschafters durch dessen Konkurs. Die vor der Konkurseröffnung entstandenen Schulden bleiben bestehen und gehen nicht automatisch unter.