Bei einem Gesellschafterwechsel ausserhalb des Konkurses verliert der Ausscheidende seine Mitgliedschaft im Moment des Ausscheidens, im gleichen Zeitpunkt verliert er seine dingliche Berechtigung am Gesellschaftsvermögen, welches den verbleibenden Gesellschaftern anwächst. In diesem Moment verliert der Ausscheidende auch seine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte. Der Ausscheidende erhält eine schuldrechtliche Abfindungsforderung (Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter (Hrsg.): Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel etc. 2002, N 7 zu Art. 545/546 OR).