Die Forderung von Fr. 25'205.40 (ausstehende Gesellschafterbeiträge inkl. Verzugszins bis zur Konkurseröffnung) ist im Kollokationsplan der M. AG in Konkursliquidation rechtskräftig kolloziert. Die Konkursverwaltung ist nicht befugt, von sich aus einseitig über eine rechtskräftig kollozierte Forderung zu verfügen. (...) Es ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei einem Gesellschafterwechsel ausserhalb des Konkurses verliert der Ausscheidende seine Mitgliedschaft im Moment des Ausscheidens, im gleichen Zeitpunkt verliert er seine dingliche Berechtigung am Gesellschaftsvermögen, welches den verbleibenden Gesellschaftern anwächst.