545 Abs. 1 Ziff. 3 Obligationenrecht, OR, SR 220). 4. Wie festgestellt hat die Abtretung des Liquidationsanteils der konkursiten M. AG an die übrigen Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "Baukonsortium" keinen Übergang der Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Ebenso wenig bewirkt die Übernahme des Liquidationsanteils durch die übrigen Gesellschafter einen automatischen Untergang der Forderung gegenüber der konkursiten M. AG. Die Forderung von Fr. 25'205.40 (ausstehende Gesellschafterbeiträge inkl. Verzugszins bis zur Konkurseröffnung) ist im Kollokationsplan der M. AG in Konkursliquidation rechtskräftig kolloziert.