Weitere Rechte und Pflichten konnte das Konkursamt gar nicht abtreten. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder können einzig die Gesellschafter entscheiden. Die Gesellschafter haben den Liquidationsanteil der M. AG zu gesamter Hand übernommen. Mit dem Kauf des Liquidationsanteils hat sich die Zusammensetzung der Mitglieder der einfachen Gesellschaft nicht verändert. Es ist kein neues Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen worden, wie es gemäss Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrages möglich gewesen wäre. Die Gesellschafter haben durch die Übernahme des Liquidationsanteils einzig die gesetzlich vorgesehene Liquidation der einfachen Gesellschaft verhindert (Art. 545 Abs. 1 Ziff.