3. Gemäss Gesellschaftsvertrag vom 25. Januar 1993 bzw. vom 28. April 1994 kann der Erwerber des in die Konkursmasse gefallenen Anteils durch einstimmigen Beschluss der verbleibenden Gesellschafter in die einfache Gesellschaft "Baukonsortium" als neuer Gesellschafter mit Rechten und Pflichten aufgenommen werden. Das vom Konkursamt am 3. Mai 2002 mit "Verkauf und Abtretung" betitelte Schreiben ist deshalb in diesem Zusammenhang missverständlich. Das Konkursamt war einzig zuständig, den Liquidationsanteil der konkursiten M. AG zu verkaufen. Weitere Rechte und Pflichten konnte das Konkursamt gar nicht abtreten.