Für die M. AG unterzeichnete Albert M. die Erklärung, solidarisch und unbeschränkt mitzuhaften. In der Folge wurde über die M. AG der Konkurs eröffnet. R., dem das Baukonsortium alle Rechte abgetreten hatte, klagte gegen Albert M. auf Bezahlung der verzinsten Beiträge an die einfache Gesellschaft. Das Amtsgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Dagegen appellierte R. Die Zivilkammer verpflichtet den Beklagten zur Bezahlung der Beiträge. Aus den Erwägungen: 2. (...) Wie bei der Betreibung auf Pfändung können auch im Konkurs Anteile an einem Gemeinschaftsvermögen verwertet werden. In Betracht kommen in erster Linie die Versteigerung oder der freihändige Verkauf des Liquidationsanteils;