SOG 2004 Nr. 4 Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR. Einfache Gesellschaft. Konkurs eines Gesellschafters. Die Abtretung des Liquidationsanteils eines in Konkurs gefallenen Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter überträgt keine Mitgliedschaftsrechte. Die Übernahme des Liquidationsanteiles durch die weiteren Gesellschafter lässt die Forderung gegen den konkursiten Gesellschafter nicht untergehen. Sachverhalt: Mit Gesellschaftsvertrag schlossen sich 13 Parteien (natürliche und juristische Personen), darunter die X.+Co., vertreten durch R., unter der Bezeichnung "Baukonsortium" zu einer einfachen Gesellschaft zusammen.