{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2003-83_2004-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90991&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "85ff52dd668dbe0290028090f910842c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2003.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.12.2004 ZKAPP.2003.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einfache Gesellschaft; Konkurs eines Gesellschafters"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:37", "Checksum": "304ef0f3037272b2768c25f1f12012af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.12.2004 ZKAPP.2003.83\nRegeste:\nEinfache Gesellschaft; Konkurs eines Gesellschafters\n\n\nEs ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei einem Gesellschafterwechsel ausserhalb des Konkurses verliert der Ausscheidende seine Mitgliedschaft im Moment des Ausscheidens, im gleichen Zeitpunkt verliert er seine dingliche Berechtigung am Gesellschaftsvermögen, welches den verbleibenden Gesellschaftern anwächst. In diesem Moment verliert der Ausscheidende auch seine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte. Der Ausscheidende erhält eine schuldrechtliche Abfindungsforderung (Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter (Hrsg.): Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel etc. 2002, N 7 zu Art. 545/546 OR). In aller Regel werden die vom ausscheidenden Gesellschafter im internen Verhältnis bestehenden Schulden von seiner ihm zustehenden Abfindungsforderung in Abzug gebracht. Dem ausscheidenden Gesellschafter werden die noch offenen Schulden (Gesellschafterbeiträge) nicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens hin automatisch erlassen. Vorbehalten bleibt selbstverständlich eine unter den Gesellschaftern anders lautende Abmachung. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden eines Gesellschafters durch dessen Konkurs. Die vor der Konkurseröffnung entstandenen Schulden bleiben bestehen und gehen nicht automatisch unter. Vorliegend haben denn auch die Gesellschafter des Baukonsortiums die bei der Konkurseröffnung bestehende Schuld der M. AG im Kollokationsplan angemeldet. Sie wurde wie gefordert kolloziert.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 16./25. November 2004 (ZKAPP.2003.83)"}