Das hat gemäss § 153 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) als bewiesen zu gelten, wurde dieser Behauptung doch nie widersprochen. Zudem seien von den verbliebenen Mitteln – laut Aussage anlässlich der Instruktionsverhandlung am 23. August 2005 sind noch etwa 12 Millionen Franken vorhanden – im Rahmen des Gesamtvergleiches noch Abrechnungen mit Finanzgläubigern vorzunehmen. Auch diese Behauptung blieb unwidersprochen. Damit erweist sich zusammenfassend, dass die verlangte Kollozierung (wenn auch nur subordiniert in der 3. Klasse) das Kapitalrückzahlungsverbot nach Art. 680 Abs. 2 OR, so wie es in Literatur und Praxis verstanden wird, verletzen würde.