Im vorliegenden Fall vergingen zwischen Konkurseröffnung und der ersten Abschlagszahlung anno 2001 über vier Jahre, weshalb allein schon Zinsen von mehr als 20 % der Kapitalforderungen aufgelaufen sind (vgl. BGE 129 III 561, wo auch mit 5 % p.a. gerechnet wird). Die Beklagte und Appellatin behauptete mehrfach, die vorhandenen Mittel reichten nicht zur Deckung der offenen Zinsforderungen. Das hat gemäss § 153 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) als bewiesen zu gelten, wurde dieser Behauptung doch nie widersprochen.