195 SchKG). Jetzt jedoch würden wie aufgezeigt die Zinsforderungen aller übrigen Gläubiger wieder aufleben. Damit würde aber die Grundregel “Gläubiger vor Aktionären” – die Aktionäre sollen erst nach vollständiger Bezahlung aller Gläubiger vom Liquidationserlös profitieren – manifest verletzt (es wäre denn, dieser Erlös überstiege die Summe aller Zinsansprüche plus der Forderungen der Aktionäre). 15. Im vorliegenden Fall vergingen zwischen Konkurseröffnung und der ersten Abschlagszahlung anno 2001 über vier Jahre, weshalb allein schon Zinsen von mehr als 20 % der Kapitalforderungen aufgelaufen sind (vgl. BGE 129 III 561, wo auch mit 5 % p.a. gerechnet wird).