Derselben Ansicht ist Renate Schwob, wenn sie unter Hinweis auf BGE 36 II 67 schreibt: “Wird aber der Konkurs widerrufen, so kann der Zins gefordert werden, als wäre der Konkurs nie eröffnet worden” (Renate Schwob in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 3 zu Art. 209 SchKG). Auf unseren Fall übertragen bedeutet das: Würde die Forderung der Klägerin (und die der übrigen Aktionäre mit analogen Kollokationsklagen) auch nur subordiniert in der 3. Klasse kolloziert, könnte der Konkurs gegen die Biber Holding AG erst nach deren vollständigen Befriedigung widerrufen werden (Art. 195 SchKG).