Es ist kein Grund ersichtlich, beim Konkurs anders zu entscheiden als beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, im Gegenteil: Eher verdiente ein Nachlassschuldner Schonung als ein Konkursit, musste doch Ersterer verschiedene Bedingungen erfüllen (Zustimmung einer Mehrheit von Gläubigern; richtiges Verhältnis zu den angebotenen Mitteln, wobei auch Anwartschaften zu berücksichtigen sind, vgl. Art. 305 f. SchKG). Derselben Ansicht ist Renate Schwob, wenn sie unter Hinweis auf BGE 36 II 67 schreibt: “