Das Bundesgericht erklärt bereits im Marginale: “Ein Liquidationsüberschuss nach Deckung der kollozierten Forderungen dient zur Bezahlung der Zinsen, welche die Gläubiger für die Zeit nach der Bewilligung der Stundung hätten verlangen können, wenn es nicht zum Abschluss des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung gekommen wäre.” In der Begründung wird dies praktisch mit den gleichen Worten wiederholt und durch Literaturhinweise untermauert (a.a.O., S. 567). Es ist kein Grund ersichtlich, beim Konkurs anders zu entscheiden als beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, im Gegenteil: