Dans toute liquidation de société, les créanciers passent avant les sociétaires” (S. 48). Zugrunde lag diesem Urteil – ganz vergleichbar mit dem vorliegenden – ein Fall, in dem die Verwertung der Aktiven einen Überschuss über die nach Kollokationsplan zugelassenen Forderungen ergeben hatte. Es stellte sich nun die Frage, wie es sich mit den Zinsen der zugelassenen Gläubiger verhält, weil gemäss Art. 209 SchKG der Zinsenlauf mit der Konkurseröffnung bzw. – beim Nachlassvertrag – mit der Nachlassstundung aufhört (worauf sich auch vorliegend die Appellantin beruft).