Mithin bestand gar keine Konkurrenzsituation der Gläubiger und der Aktionäre. Der erwähnte Grundsatz “Gläubiger vor Aktionären” gilt selbstverständlich erst recht bei der Zwangsvollstreckung, im Konkursfall, in dem ja dem Schuldner und Konkursiten der Rest seines Vermögens nur dann wieder ausgehändigt wird, wenn alle Gläubiger bis auf den letzten Rappen befriedigt worden sind. Bei Aktiengesellschaften sind die Aktionäre letztlich als Eigentümer der AG die “Schuldner”. Das Bundesgericht drückt diese Maxime in BGB 102 III 40 ff. ganz klar aus, wenn es erklärt: “Dans toute liquidation de société, les créanciers passent avant les sociétaires” (S. 48).