685b Abs. 4 OR). Das Bundesgericht erwog, ob es sich um eine Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR handeln könnte, und erklärte, die Frage stelle sich “von vornherein nicht, wenn die Aktiengesellschaft die Aktien aus freien Mitteln erwirbt” (BGE a.a.O., S. 301). Im beurteilten Fall ergebe sich in keiner Weise, dass die Gesellschaft die Bezahlung der Aktien aus gebundenen Mitteln vornehmen müsste (a.a.O.). Mithin bestand gar keine Konkurrenzsituation der Gläubiger und der Aktionäre.